STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Auzelg

Name und Sitz (Art. 1)

Unter dem Namen „Verein Kinderkrippe Auzelg“ besteht seit dem 17.3.1999 ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 60 bis 79 mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck (Art. 2)

Der Zweck des Vereins ist die Führung einer oder mehrerer Kindertagesstätte(n) im Kanton Zürich.
Diese Kindertagesstätten sollen Kindern ab 2 Monaten bis zum Kindergartenalter eine pädagogisch gute familienergänzende Betreuung während des Tages bieten. Das heisst:

Die Kindertagesstätte soll Kinder aufnehmen, deren Eltern bzw. Mütter/Väter sich aus irgendwelchen Gründen nicht vollumfänglich der Kinderbetreuung widmen können.
Die Kindertagesstätte steht allen Kindern offen. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Herkunft, Konfession, Nationalität und Einkommensverhältnissen.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Mitgliedschaft (Art. 3)

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Körperschaften offen, welche die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen wollen und die den Jahresbeitrag bezahlen. Alle Mitglieder bezahlen einen festen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens CHF 200.- pro Jahr.
Wird nach Einzahlung des Betrages innert nützlicher Frist kein Einspruch seitens des Vorstands erhoben, gilt das neue Mitglied als aufgenommen. Im anderen Fall wird an der Mitgliederversammlung über eine Aufnahme entschieden.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Aus wichtigen Gründen (z.B. Handeln gegen den Vereinszweck oder Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages) kann das Mitglied von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Organisation (Art. 4)

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

Die Mitgliederversammlung (Art. 5)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es als nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt.
Die schriftliche Einladung mit Traktandenliste ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung zu versenden.
Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Niemand darf mehr als ein Mitglied vertreten.
Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid der Präsidentin.
Für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Befugnisse der Mitgliederversammlung (Art. 6)

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Budgets sowie des Berichts der Revisionsstelle
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes und seines Präsidiums
c) Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
d) Rekursinstanz über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Änderung der Statuten
e) Auflösung des Vereins.

Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung müssen beim Vorstand mindestens zwei Wochen vor deren Durchführung eingehen.

Der Vorstand (Art. 7)

a) Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Er besteht aus maximal 9 Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin, ein Co-Präsidium ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden auf 1 Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Allfällige Vakanzen ergänzt der Vorstand in eigener Kompetenz bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das Krippenpersonal wird durch eine Person mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen vertreten.
b) Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern sowie auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, in beiden Fällen unter Angabe der Traktanden.
c) Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
d) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende den Stichentscheid.
e) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
f) Der Vorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen aus Vorstandsmitgliedern und Dritten, welche nicht Vereinsmitglieder zu sein brauchen.

Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes (Art. 8)

Dem Vorstand ist die finanzielle und administrative Führung des Vereins und der in Art. 2 bezeichneten Institution übertragen. Im Weiteren vertritt er den Verein nach aussen. Er besorgt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand entscheidet insbesondere in Fragen des Personalwesens. Diese Kompetenzen kann der Vorstand an die Geschäftsführung und/oder Krippenleitung übertragen

Revisionsstelle (Art. 9)

Die Revision der Buchhaltung des Vereins Kinderkrippe Auzelg wird einer anerkannten Treuhandfirma (Mitglied einer Standesorganisation) oder der Finanzkontrolle der Stadt Zürich übertragen. Diese Kontrollstelle prüft die von der Rechnungsführerin rechtzeitig erstellte Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand schriftlich Bericht und stellt der Mitgliederversammlung schriftlich Antrag.

Unterschrift (Art. 10)

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin und eines Vorstandsmitgliedes.

Mittel des Vereins (Art. 11)

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen (höchsten CHF 200.-), Kinderkrippen-Taxen (Elternbeiträge), Zuwendungen Privater (z.B. Schenkungen, Spenden, Legate), Beiträgen und Subventionen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie aus ausserordentlichen Erträgen (Erlös aus Veranstaltungen, Kapitalerträge).

Haftung (Art. 12)

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung (Art. 13)

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung und durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das bei Auflösung des Vereins verfügbare Vereinsvermögen ist einer steuerbefreiten Organisation mit ähnlichen Zwecken zuzuführen. Die genaue Beschlussfassung obliegt der Mitgliederversammlung.

Schlussbestimmungen (Art. 14)

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 13. Mai 2011 geändert geändert und treten auf dieses Datum in Kraft.

Zürich, 13. Mai 2011

Co-Präsident: Mariano Turi
Aktuarin: Daniela Keller

 

Die Statuten als PDF-Datei zum Drucken